GEMA-Regelungen für kirchliche Musikveranstaltungen
Rechtsgrundlage
Dieser Vertrag von 1987 wurde bis 31.12.2021 verlängert.
Zusammenfassung
- Vertraglich pauschal abgegolten sind „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ der Kirchengemeinden durchgeführte
- Konzertveranstaltungen mit Werken der ernsten Musik sowie
- Musikaufführungen bei Veranstaltungen (Gemeindeabende, Gemeindefeste, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u.ä.) ggf. auch mit Unterhaltungsmusik mit freiem Eintritt.
- Die Aufnahme der Musikdarbietungen auf Ton- und Bildtonträger u.ä. ist eingeschlossen.
- Musikwiedergaben in Durchführung (auch offener) kirchlicher Jugendarbeit sind eingeschlossen, und zwar:
- Live-Wiedergaben
- mechanische Wiedergaben (Radio, Fernsehen usw.)
- Hintergrundmusik.
- Mitglieder der EKD dürfen auf Internetseiten Werke der ernsten Musik, Gospel, des Neuen geistlichen Liedguts, ggf.1) auch der Unterhaltungsmusik nutzen, und zwar als:
- Hintergrundmusik,
- Hörbeispiele ohne Download-Möglichkeit und
- Downloads von Musikdateien (begrenzt auf maximal 1.000 Abrufe je Jahr).
1)
Wenn die Rechte der Urheber gewahrt bleiben.